Satzung

 

 

§ 1 

Der Club führt den Namen  "Sterngolfclub Glocke Castrop e. V.".

Der Club hat seinen Sitz in Dortmund und ist im dortigen Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.

Der Verein ist Mitglied des NBV und anerkennt die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Verbandes.

 

§ 2

Zweck des Clubs ist die Pflege der Leibesübungen durch den  Minigolfsport.

Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

§ 3 

Der Club ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 

Der Erwerb der Mitgliedschaft muß durch schriftlichen Antrag erfolgen. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet , dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.  Durch den Beitritt unterwirft sich das Mitglied  der Satzung und den Ordnungen des Clubs

 

§5

Die Mitgliedschaft im Club endet durch Austritt oder Ausschluß. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres  durch schriftliche Erklärung bis zum 30.9. zulässig, wobei auch hier die Beitragszahlung bis  einschließlich Dezember zu erfolgen hat.

 Ein Ausschluß kann nur durch Vorstandsbeschluß erfolgen, er ist zulässig:

- bei clubschädigendem Verhalten,

- bei unehrenhaftem, unsportlichem oder unkameradschaftlichen Verhalten,

- bei Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club.

Dem Mitglied muß Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden. Der Entscheid über den Ausschluß ist dem Mitglied per Einschreiben zuzusenden. Gegen den Ausschluß kann innerhalb einer Woche nach Zustellung  des Vorstandsbeschlusses Berufung eingelegt werden

 

§ 6

 Die Organe des Clubs sind

  •  der Vorstand :

 - 1. Vorsitzende

 -  2.Vorsitzender

 -  Schatzmeister

 -  Geschäftsführer 

 -  Jugendwart 

Der Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Club gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

- die Mitgliederversammlung

die jährlich abzuhalten ist, nimmt den Vorjahres- und Rechnungsbericht des Vorstandes entgegen. Sie setzt den Jahresbeitrag und Aufnahmegebühren fest und wählt jährlich zwei  Kassenprüfer.

Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen (ordentliche Mitgliederversammlung).

Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist und mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

 

§ 7

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer und vom 1. bzw. 2. Vorsitzenden  zu unterzeichnen ist.

 

§ 8

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Nur Mitglieder des Clubs können Vorstandsmitglieder werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.  Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Club endet auch das Amt im Vorstand.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind.  Bei Stimmengleichheit entscheidet  die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

 

§ 9

Haben die Mitglieder wirksam beschlossen, den Club aufzulösen, so sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und  der Kassierer Liquidatoren.  Sie haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln. Das Restvermögen fällt an das Deutsche Rote Kreuz. 

 

Dortmund, 02.09.95

1.Änderung: 27.02.00

 

                                                hier geht es zur PDF-Version   Downloads

Nach oben